Freie Mitarbeiter
Was sind „freie Mitarbeiter“?
Freie Mitarbeiter sind nicht „abhängig“ beim Arbeitgeber beschäftigt
und daher auch keine Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes.
Was unterscheidet „frei Mitarbeiter“ von Arbeitnehmern?
Freie Mitarbeiter sind selbständig und daher auch allein für
das Abführen der Einkommensteuer verantwortlich. Sie sind auch für den Abschluss
einer Kranken- und Pflegeversicherung zuständig und müssen für ihre Rente
allein vorsorgen. Sie können ihre Arbeitsbedingungen frei gestalten, sind also
frei hinsichtlich Arbeitszeit und Einsatzort. Sie sind nicht in die Organisationsstruktur
eines Unternehmens eingebunden und gegenüber dem Arbeitgeber nicht
weisungsgebunden.
"Freie Mitarbeiter“ erhalten im Regelfall kein festes Gehalt, sondern werden je nach Bedarf – meist auf der Basis eines Stundenverrechnungssatzes – bezahlt.
Haben die „freie Mitarbeiter“ Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Krankheit oder des Urlaubs und besteht Kündigungsschutz?
Nein, diese Schutzrechte stehen nur dem Arbeitnehmer zu, der
abhängig beim Arbeitgeber beschäftigt ist.
Wo liegt aber das Problem?
Die Konstellation des freien Mitarbeiters ist in der Regel nur für den Arbeitgeber vorteilhaft. Er spart die Kosten für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und für den Urlaub, hat
keine Kündigungsfristen einzuhalten und muss auch die Kosten für
die Sozialversicherungen nicht zahlen. Es kann also erheblich günstiger sein,
einen freien Mitarbeiter zu beschäftigen, als einen Arbeitnehmer dauerhaft oder auch nur befristet einzustellen.
Oftmals ist der Mitarbeiter auch überhaupt nicht „frei“ hinsichtlich seiner Arbeitszeit und ist auch im Übrigen sehr wohl von den Weisungen des „Arbeitgebers“ abhängig. Er ist in der Regel auch so in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers eingebunden, wie ein „normaler“ Arbeitnehmer. Wenn der freie Mitarbeiter zudem auch nur einen Auftraggeber hat, liegt der Schluss nahe, dass es sich entgegen einer anderslautenden vertraglichen Bezeichnung um einen abhängig beschäftigten Arbeitnehmer handelt und ein Fall der Scheinselbständigkeit vorliegt.
Welche Rechte bestehen für einen Scheinselbständigen?
Der scheinselbständige Arbeitnehmer kann eine sog. Statusklage beim Arbeitsgericht mit dem Ziel einreichen, festzustellen, dass ein reguläres Arbeitsverhältnis vorliegt. Damit kann einhergehen, dass der Arbeitgeber für den Zeitraum der Beschäftigung die Beiträge zu den Sozialversicherungen und die Lohnsteuer nachzahlen muss. Gleiches gilt z. B. für etwaige Urlaubsansprüche bzw. deren Abgeltung und nachzuzahlendes Weihnachtsgeld.