Form des Arbeitsvertrages
Muss der Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen werden?
Grundsätzlich besteht im deutschen Arbeitsrecht Formfreiheit. D. h. auch Arbeitsverträge können „per Handschlag“ geschlossen werden. Im Gegensatz zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses für die Begründung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien nicht erforderlich, dass ein schriftlicher Vertrag errichtet wird.
Arbeiten Sie also ohne schriftlichen Arbeitsvertrag und nach Weisung eines Dritten, so entsteht daher in vielen Fällen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, das zu seiner Beendigung zunächst unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden muss.
Auch ohne einen schriftlichen Arbeitsvertrag bestehen daher alle Ansprüche, die auch im Falle eines schriftlichen Arbeitsvertrages bestünden, z. B. auf Arbeitsentgelt, Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Kann der Arbeitsnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag verlangen?
Probleme sind bei mündlichen Arbeitsverträgen natürlich immer vorprogrammiert, weil oft Streit darüber entsteht, welcher Lohn zu zahlen ist, wie lange die tägliche Arbeitszeit ist, wie viel Urlaub beansprucht werden kann oder ob vertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen bestehen. Aus diesem Grunde hat der Arbeitnehmer nach § 2 des NachwG Anspruch auf schriftliche Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen durch den Arbeitgeber. Diese Niederlegung ist vom Arbeitgeber zu unterzeichnen und dem Arbeitgeber auszuhändigen.
In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare
Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem
bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der
Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom
Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts
einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und
Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts
und deren Fälligkeit,
7. die vereinbarte Arbeitszeit,
8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge,
Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis
anzuwenden sind.