unbefristeter Arbeitsvertrag
Was ist ein unbefristeter Arbeitsvertrag?
Ein unbefristeter Arbeitsvertrag ist nicht von
vorherein auf eine bestimmte Dauer befristet, sondern er kann nur durch den
Ausspruch einer Kündigung einer Vertragspartei oder durch den Abschluss eines
Auflösungsvertrages beendet werden.
Denkbar ist dabei die Kündigung unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist (ordentliche fristgerechte Kündigung) oder die fristlose
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, z. B. bei einem sog. Arbeitszeitbetrug.
Wie kommt ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande?
Ein unbefristeter Arbeitsvertrag kann schriftlich oder
mündlich zustande kommen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Sind für die Beendigung des unbefristeten
Arbeitsvertrages Gründe notwendig?
Es kommt darauf an. Handelt es sich um eine ordentliche fristgerecht
Kündigung ist entscheidend, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
anwendbar ist. Hierfür ist immer erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis in demselben Betriebe oder Unternehmen länger als 6 Monate besteht. Am 1.
Januar 2004 ist es zu einer Gesetzesänderung gekommen, aufgrund derer zwischen
Arbeitsverhältnissen unterschieden werden, die zum Stichtag 1. Januar 2004
bereits bestanden und solche, die nach dem 01.01.2004 eingegangen wurden. Dabei
gilt:
Für Mitarbeiter, die bereits vor dem 1. Januar 2004 beim Arbeitgeber beschäftigt waren, ist das KSchG unter folgenden Voraussetzungen anwendbar:
- Das Arbeitsverhältnis besteht im selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate (§ 1 KSchG).
- Der Betrieb oder das Unternehmen beschäftigt regelmäßig mehr als fünf
Arbeitnehmer, wobei Auszubildende nicht mitzählen (§§ 1, 23 KSchG). Bei diesen Arbeitnehmern muss es sich um die Arbeitnehmer handeln, die auch zum 1. Januar bei diesem Arbeitgeber beschäftigt waren. - Für alle Arbeitnehmer, die nach dem 1. Januar 2004 eingestellt wurden, besteht Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nur, wenn das Unternehmen regelmäßig mehr als zehn (statt früher fünf) Arbeitnehmer beschäftigt.
Beispiele:
- Gibt es fünf "alte" und fünf "neue" Mitarbeiter, besteht für keinen Kündigungsschutz.
- Sind sechs "alte" und vier "neue" Mitarbeiter beschäftigte, haben nur die „alten“ schäftigten Kündigungsschutz. Für die neuen Mitarbeiter besteht noch kein Kündigungsschutz, da der Schwellenwert von insgesamt mehr als 10 Beschäftige noch nicht erreicht ist.
Die Anzahl der Arbeitnehmer ermittelt sich wie folgt:
Arbeitnehmer werden voll gezählt, wenn sie regelmäßig
mehr als 30 Wochenstunden arbeiten.
Arbeitnehmer, die bis einschließlich 20 Stunden arbeiten werden mit 0,50,
Arbeitnehmer bis einschließlich 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt.
Auszubildende werden nicht berücksichtigt, der zu kündigende Arbeitnehmer wird
berücksichtigt.
Lesen hier mehr zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Mit welchen Fristen kann der Arbeitsvertrag beendet
werden?
Zu den Kündigungsfristen lesen sie hier.