Teilzeitarbeitsvertrag

 

 

Wann wird von einem Teilzeitarbeitsvertrag gesprochen?

 



Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigt, wenn ihre regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, § 2 Abs.1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit von Vollzeitkräften also üblicherweise bei 40 Stunden liegt, sind Arbeitnehmer mit 39 Wochenstunden bereits teilzeitbeschäftigt.

 

Gelten für Teilzeitbeschäftigte besondere Bestimmungen? 



Grundsätzlich gelten für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer die gleichen Regeln wie für andere Arbeitskräfte. Besondere gesetzliche Regelungen enthält das TzBfG. Es soll die
Teilzeitbeschäftigung fördern und die Diskriminierung teilzeitbeschäftigter  Arbeitnehmern verhindern, § 1 TzBfG. Von den zugunsten des Arbeitnehmers im
TzBfG enthaltenen Vorschriften kann zu deren Lasten abgewichen werden.

 

Besteht ein Anspruch auf Teilzeit? 



Das TzBfG enthält einen grundsätzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilzeit, der aber im Einzelfall durch den Arbeitgeber aufgrund betrieblicher Gründe abgelehnt werden kann.

 

  • Voraussetzungen für den Anspruch sind:
  • mind. sechsmonatiges Bestehen des Arbeitsverhältnisses
  • mehr als 15 Beschäftigte
  • Ankündigung der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung 3 Monate vor dem beabsichtigen Beginn

 

Das Gesetz sieht keine konkreten Regelungen vor, wie die Arbeitszeit verkürzt
werden muss. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollen vielmehr gemeinsam nach einer
Lösung suchen, die beiden Vertragspartner gerecht wird.

 

Wann sind 15 Mitarbeiter beschäftigt – wer wird mitgezählt? 



Unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit werden alle Arbeitnehmer mitgezählt, die regelmäßig beim Arbeitgeber beschäftigt sind. Nicht mitgezählt werden die Auszubildenden.

 

Problematisch wird die Feststellung der erforderlichen Anzahl bei mitarbeitenden Gesellschaftern oder Geschäftsführern. Sofern diese Arbeitnehmer nach im Sinne des Arbeits- und Sozialrechts sind, müssen sei mitgezählt werden. Ob dies der Fall ist, kann nur anhand des konkreten Einzelfalles bewertet werden.

 

Nur vorübergehend Beschäftigte werden mitgezählt, wenn sie einen regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer vertreten; sie werden in diesem Fall nicht doppelt gezählt.

 

Wie wird die Anzahl der vom Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer ermittelt?

 

Nach § 8 Abs. 7 des neuen Teilzeit- und Befristungsgesetzes werden alle Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) gezählt, die regelmäßig vom Arbeitgeber beschäftigt werden - unabhängig vom Umfang ihrer Arbeitszeit. Bei der Frage, ob mitarbeitende Gesellschafter oder Geschäftsführer bei den Arbeitnehmern mitzuzählen sind, kommt es darauf an, ob sie Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts sind. Gleiches gilt für sogenannte freie Mitarbeiter. Vorübergehend Beschäftigte werden mitgezählt, wenn sie einen regegelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer vertreten (keine Doppelzählung).

 

Besteht ein Anspruch auch dann, wenn in meiner
Betriebsstätte (z.B. Filiale) weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind,
beim Arbeitgeber aber insgesamt mehr arbeiten?
 



Ja, denn es kommt darauf an, wie viele Arbeitnehmer beim Arbeitgeber insgesamt arbeiten. Die Anzahl der Arbeitnehmer muss dabei über 15 liegen.

 

Welche betrieblichen Gründe können die gegen die Ablehnung
der Teilzeitarbeit sprechen?

 

Denkbar sind:

  • erhebliche Beeinträchtigungen der Organisation und des Arbeitsablaufes, insbesondere dann, wenn eine Ersatz- oder „Zweitkraft“ fehlt
  • unverhältnismäßig hohe Kosten
  • Beeinträchtigung der Sicherheit im Betrieb

 

Muss der Antrag auf Teilzeitarbeit begründet werden und ist er schriftlich zu verfassen? 



Beides ist nicht zwingend vorgeschrieben, ist aber zu empfehlen. Eine Begründung kann dem Arbeitgeber z. B. seine Auswahlentscheidung erleichtern, wenn mehrere
Arbeitnehmer einen Antrag auf Teilzeit gestellt haben.

 

Der Antrag sollte auch schriftlich gestellt werden. Dies beugt Beweisproblemen vor.
  

Wie lange hat der Arbeitgeber Zeit, über den Antrag auf Teilzeit zu entscheiden? 



Durch den Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem
gewünschten Teilzeitbeginn schriftlich mitgeteilt werden, ob er der Teilzeit
zustimmt oder nicht. Geschieht dies nicht, verringert sich die Arbeitszeit
automatisch, d.h. allein aufgrund des Gesetzes (§ 8 Abs. 5 TzBfG) in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang.

 

Der Arbeitgeber kommt dem Wunsch auf
Teilzeitarbeit nicht oder nicht vollständig nach. Was ist zu tun?

 

Kommt der Arbeitgeber dem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers nicht nach, kann
der Arbeitgeber vor dem zuständigen Arbeitsgericht klagen. Das Arbeitsgericht
wird dann prüfen, ob die Ablehnung der beantragten Teilzeitarbeit zu Recht
erfolgt ist. Dabei wird es darauf ankommen, ob der Arbeitgeber betriebliche
Gründe für die Ablehnung darlegen und beweisen kann.

 

Welche Besonderheiten gelten beim Erziehungsurlaub? 



Es bestehen hier keine wesentlichen Unterschiede. Auch diese Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer können einen Antrag auf Teilzeitarbeit spätestens drei Monate vor
dem Wunschtermin stellen, wenn ihr Arbeitsverhältnis bereits mindestens sechs
Monate besteht. Dabei zählt die Elternzeit mit, weil das Arbeitsverhältnis in
dieser Zeit fortbesteht.

 

Können Teilzeitarbeitskräfte gegenüber Vollzeitbeschäftigten schlechter gestellt werden? 



§ 4 Abs.1 Satz 1 TzBfG gestattet die Schlechterstellung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber Vollzeitkräften, wenn diese durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind. Die Arbeitsgerichtsbarkeit erachtet u. a.
folgende Ungleichbehandlungen für unzulässig



Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit: Können nach tarifvertraglichen Regelungen Vollzeitbeschäftigte die Verringerung der Arbeitszeit unter bestimmten
Vorsetzungen verlangen, so können Teilzeitbeschäftigte hiervon nicht
grundsätzlich ausgeschlossen werden. 



Betriebliche Altersversorgung: Teilzeitarbeitskräfte
können nicht grundsätzlich von der betrieblichen Altersversorgung
ausgeschlossen werden.