Zustandekommen
des Arbeitsvertrages

 

Grundsätzlich besteht im deutschen Arbeitsrecht Formfreiheit. D. h.Arbeitsverträge können auch „per Handschlag“ geschlossen werden. Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitnehmer zu uns kommen und mitteilen, dass sie zwar beim Arbeitgeber xy-GmbH gearbeitet und dafür auch Arbeitsentgelt erhalten haben und der Meinung sind, sie hätten keinen Arbeitsvertrag. Das ist falsch, denn es besteht nur kein schriftlicher, wohl aber ein mündlicher Arbeitsvertrag, denn:

 

Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Angebots- und Annahmeerklärung zu Stande. Hier also:

 

Angebot: das Arbeiten für den Arbeitgeber

Annahme: das Bezahlen der Arbeitsleistung

 

Probleme sind bei solchen mündlichen Arbeitsverträgen natürlich immer vorprogrammiert, weil oft über den Inhalt des Vertrages Streit besteht, so z. B. welches Arbeitsentgelt zu zahlen ist, wie lange die tägliche Arbeitszeit ist und wie viel Urlaub beansprucht werden kann.

 

Aus Gründen der Beweissicherheit sollte der Arbeitsvertrag daher stets schriftlich abgeschlossen werden, wobei jede Vertragspartei ein vom anderen Vertragspartner unterzeichnetes Exemplar erhält.

 

Nach des § 2 des NachwG hat der Arbeitsgeber auch Anspruch auf schriftliche Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen durch den Arbeitgeber. Diese Niederlegung ist vom Arbeitgeber zu unterzeichnen und dem Arbeitgeber auszuhändigen.