Prozesskostenhilfe: Hilfe aus der Staatskasse

 

Was heißt Prozesskostenhilfe?

 

Wer „sein Recht“ vor dem Gericht bekommen will, muss auch die hierfür erforderlichen Kosten – zumindest zunächst – tragen. Diese sind vom jeweiligen Streitwert abhängig und können durchaus eine erhebliche Höhe erreichen.

 

Diese Kosten trägt die jeweilige Partei zunächst selbst oder eine Rechtsschutzversicherung kommt dafür auf.

 

Prozesskostenhilfe soll es auch demjenigen ermöglichen, einen erfolgversprechenden Rechtsstreit vor einem Gericht zu führen, der aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage wäre, die Kosten hierfür aufzubringen und keine Rechtsschutzversicherung besitzt.

 

Wieviel darf ich verdienen um Prozesskostenhilfe zu erhalten?

 

Wann eine derartige Bedürftigkeit vorliegt, kann nicht pauschal sondern nur anhand des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden. Es kommt zum einen darauf an, welche Einkünfte bestehen und zum anderen, welche berücksichtigungsfähigen Ausgaben geltend gemacht werden können. Zudem gibt es verschiedene Pauschalbeträge, die als Abzug geltend gemacht werden können.

 

Die Pauschalbeträge ändern sich regelmäßig.

 

Die Berechnung ergibt sich aus folgendem Beispiel:

 

Nettoeinkommen 1.300,00 €
abzüglich Wohnkosten    300,00 €
abzüglich Rate PKW    200,00 €
abzüglich Rate Versandhaus      60,00 €
abzüglich Parteifreibetrag    473,00 €
abzüglich Freibertrag Erwerbstätiger

   215,00 €

abzüglich Kosten für Monatskarte

(für die Fahrt zur Arbeit notwendig)

     70,00 €
einsetzbares Einkommen    - 18,00 €

Das Beispiel kommt zu dem Ergebnis, dass der Rechtssuchende keine einsetzbares Einkommen für die Prozessführung besitzt. Wenn er darüber hinaus nicht über Vermögen verfügt, das das sog. Schonvermögen übersteigt, wird ihm Prozesskostenhilfte bewilligt, wenn die Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.

 

Welches Vermögen muss zur Prozessführung eingesetzt werden?

 

Es gibt verschiendene Vermögenswerte, wie z. B. Auto, Lebensversicherungen, Immobilien, Kontoguthaben.

 

Ob und in welchem Umfang Vermögenswerte verwertet werden müssen, lässt sich nicht pauschal sagen. Ein angemessenes Einfamilienhaus oder ein angemessener PKW muss in der Regel nicht verwertet werden. Wenn aber der Rechtssuchende Luxusfahrzeuge, wie z. B. einen Porsche, sein Eigen nennt, wird er diesen veräußern müssen, um die Finanzierung seines Rechtsstreits auf Staatskosten zu vermeiden.

 

Schonvermögen Geld/Kontoguthaben

 

Im Jahr 2017 wurden für die Prozesskostenhilfe die Schonvermögensgrenzen an die neuen Schonvermögensgrenzen des SGB XII (5.000 Euro pro erwachsene Person + 500 Euro pro unterhaltenes Kind) angepasst wurden. Erst wenn darüber hinaus Vermögen vorliegt, muss es verwertet werden.

 

Was können wir für Sie tun?

 

Wenn Sie uns die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, können wir ermitteln, ob Sie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Senden Sie uns dafür das nachfolgende Formular. Sollten wir weitere Informationen benöigen, melden wir uns.

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