außerordentliche Kündigung 

Was ist eine außerordentliche Kündigung? 

Eine außerordentliche ist nur in besonderen Fällen möglich. Die Voraussetzungen dieser Kündigung sind in § 626 I BGB geregelt. Sofern die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung vorliegen, muss der jeweils kündigende keine Kündigungsfrist einhalten. 



Warum ist eine außerordentliche fristlose Kündigung so gefährlich? 

Eine fristlose außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sofern die Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgesprochen wird, werden Sie sofort arbeitslos, sofern noch kein neuer Arbeitgeber in Sicht ist. 

Sofern die außerordentliche fristlose Kündigung gerechtfertigt ist oder Sie dagegen nicht fristgerecht Kündigungsschutzklage erheben, haben Sie die Arbeitslosigkeit fahrlässig oder grobfahrlässig herbeigeführt und laufen Gefahr, dass das zuständige Arbeitsamt hinsichtlich des Bezuges von Arbeitslosengeld eine bis zu 12 Wochen dauernde Sperrfrist verhängt. 

Was ist also zu tun? 

Lassen Sie immer prüfen, ob ein Vorgehen gegen eine fristlose Kündigung möglich ist. Auch wenn Sie bereits die 3-wöchige Klagefrist versäumt und einen Sperrzeitenbescheid erhalten haben, macht es oft Sinn, gegen diesen vorzugehen. Gern steht ihnen Herr RA Kay Sommer für Fragen zur Verfügung. 

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen? 

Für eine außerordentliche Kündigung muss es zunächst einen wichtigen Grund geben. Nicht alles was einem wichtig erscheint, ist natürlich ein solcher wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes. 

In Betracht kommen grundsätzlich auch nur solche Gründe, auf die andere Vertragspartei auch einen Einfluss hat. Es muss sich dabei um einen groben Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten handeln. 

In Betracht kommen für den Arbeitgeber u. a. folgende Fälle:

 

·         Selbstbeurlaubung, eigenmächtiger Antritt es Urlaubs

·         Straftatbestände zum Nachteil des Arbeitgebers

·         Unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit

·         Wiederholte Unpünktlichkeit

·         Trunkenheit während der Arbeit

·         Annahme von Schmiergeldern

·         Verrat von Geschäftsgeheimnissen

·         Kreditschädigende Äußerungen gegenüber Dritten

·         unter bestimmte Voraussetzungen: private   

          Internetnutzung 

Für den Arbeitnehmer kommen in Betracht:

 

·         grobe Beleidigung des Arbeitgebers

·         tätliche Angriffe auf den Arbeitgeber

·         Nichtzahlung des Lohnes trotz Abmahnung

·         Ständige und erhebliche Überschreitung der Arbeitszeiten 

          ohne Lohnausgleich

·         Nichteinhaltung wesentlicher Zusagen durch den

          Arbeitgeber 

Was ist weiter notwendig? 

Wenn ein arbeitsvertraglicher Pflichtenverstoß vorliegt, so bedeutet dies noch nicht, dass das Arbeitsverhältnis deshalb auch außerordentlich – fristlos – gekündigt werden kann. Erforderlich ist des Weiteren, dass dem Kündigenden nach Abwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles nicht zugemutet werden kann, dass Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf der Befristung fortzusetzen. Hier gilt die „Faustregel“, dass dies umso eher der Fall ist, je kürzer die Kündigungsfrist ist oder je eher die Befristung des Arbeitsvertrages auslaufen würde.

Ist eine Abmahnung erforderlich?

Zum Thema Abmahnung lesen Sie im Einzelnen hier. 

Vor dem Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung ist grundsätzlich eine Abmahnung notwendig. Dabei muss ein einschlägiges Verhalten abgemahnt werden. D. h., es nützt nichts, wenn es eine Abmahnung wegen Zuspätkommens gibt und es wird danach wegen der Nichtvorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gekündigt werden. 

Bei sehr schwerwiegenden Pflichtenverstößen, wie z. B. Straftaten, können Abmahnungen entbehrlich sein. Achtung: auf den der gestohlen Waren kommt es meist nicht entscheidend an. 

Welche Anforderungen werden an eine Abmahnung gestellt?

 

Im Rahmen der Abmahnung sollte das beanstandete Verhalten der anderen Vertragspartei so genau wie möglich beschrieben werden. Weiter sollte klargestellt werden, dass ein nochmaliger Pflichtenverstoß eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen kann. 

Reicht eine Abmahnung oder müssen mehrere Abmahnungen ausgesprochen werden? 

Grundsätzlich kann eine Abmahnung ausreichen, um eine außerordentliche fristlose Kündigung zu begründen. 

Was gilt hinsichtlich des Zugangs einer Abmahnung? 

Hier gilt nichts anderes als beim Zugang einer Kündigung. Bitte lesen zu diesem Thema hier.

 

Rechtsprechunng zur außerordentliche Kündigung