Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Leipzig - Zugang

Zugang von Kündigung und Abmahnung - wo liegt das Problem?

 

Nicht nur im Arbeitsrecht werden Erklärungen abgegeben, bei denen sichergestellt werden muss, dass sie dem anderen Vertragspartner auch zugehen. Die Juristen nennen diese Erklärungen empfangsbedürftige Willenserklärungen. Kündigung und Abmahnungen sind empfangsbedürftige Willenserklärungen. D.h., sie „entfalten“ nur ihre gewollte Wirkung, wenn sie dem Empfänger auch zugehen. Sofern z.B. eine Kündigung nicht oder nicht rechtzeitig dem Erklärungsempfänger zugeht, kann sie das Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zu dem beabsichtigten Zeitpunkt beenden.

 

Was bedeutet dies konkret?

 

Empfangsbedürftige Willenserklärungen, wie Kündigungen und Abmahnungen gehen dem Empfänger zu, wenn sie in dessen Herrschaftsbereich gelangen und er in zumutbarer Weise die Möglichkeit hat, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen.

 

Was ist also zu tun?

 

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist rechtzeitig in den Herrschaftsbereich des Empfängers zu bringen. Sie muss also z.B. rechtzeitig in den Hausbriefkasten eingeworfen oder dem Empfänger übergeben werden.

 

Reicht es aus, wenn die Erklärung rechtzeitig zur Post gegeben wird?

 

Nein, denn die Post ist nicht der „Herrschaftsbereich des Empfängers“.

 

Was ist daher zu empfehlen?

 

  • Einwurf/Einschreiben; hier legt der Postbote das Schreiben in den Briefkasten des Empfängers ein und belegt dies
  • Zustellung mit dem Gerichtsvollzieher; der Gerichtsvollzieher ist über jeden Zweifel erhaben
  • persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung
  • Einwurf der Klärung in den Hausbriefkasten unter Anwesenheit eines Zeugen

 

Was ist nicht zu empfehlen?

 

  • einfacher Brief
  • einfacher Einschreiben
  • Einschreiben/Rückschein; holt der Erklärungsempfänger den bei der Post hinterlegten Brief nicht ab, geht nur der Benachrichtigungsschein, nicht jedoch die eigentliche Postsendung zu
  • Problematisch kann auch die Übermittlung per Fax sein, wenn der Kündigung eine Originalvollmacht beigelegt werden muss.