Rechtsprechung

Bei Konkurrenztätigkeit kann fristlos gekündigt werden

LAG Schleswig-Holstein, 12.04.2017, 3 Sa 2012/16

 

Wer sich als leitender Angestellter zu 50 % an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt, kann fristlos gekündigt werden.

 

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196562.pdf
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Observation durch Detektei - 10.000,00 € Schadenersatz

LAG Rheinland-Pfalz, 27.04.2017, 5 Sa 449/16

 

Das heimliche Observieren durch eine Detektei kann eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrecht darstellen und einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen.

 

Details:

Heimliche Überwachung des Dienst-PC ist unzulässig

Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 27.07.2017 – 2 AZR 681/16

 

Wenn es keinen auf den konkreten Arbeitnehmer bezogenen Verdacht einer Straftat oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung gibt, ist eine heimliches Überwachen des Dienst-PC durch den Einsatz von sog. Keyloggern unzuzulässig.

 

Details:

BAGÜberwachenDienstPC.pdf
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Altersdiskriminierung

Das Landesarbeitsgericht Hamburg am 23.06.2010, AZ 5 Sa 14/10, zur Altersdiskriminierung:

 

Der Kläger beruft sichauf das Merkmal der Altersdiskriminierung. Mit Vorlage der Stellenanzeige vom 23. August 2008, und seiner Bewerbung, die abschlägig beschieden wurde, hat der zum damaligen Zeitpunkt 53 jährige Kläger Indizien für eine Altersdiskriminierung vorgetragen.

 

Das Merkmal „junges Team“ in einer Stellenausschreibung stellt
auch dann, wenn es – wie hier – unter der Überschrift „Wir bieten Ihnen“
erfolgt, einen Verstoß gegen §§ 7, 11 AGG dar. Es ist allerdings nicht denklogisch ausgeschlossen, dass das Wort „jung“ auch ein neu gegründetes Team beschreiben könnte. Eine solche Auslegung widerspräche jedoch dem alltagssprachlichen Verständnis, wonach ein „junges Team“ stets ein aus jungen Menschen bestehendes Team beschreibt.

 

Wenn einen Bewerber ein „junges Team“ erwartet, wird der durchschnittliche Leser
einer Anzeige auch wissen, dass er eher in diese Team passt, wenn er selber ein
entsprechendes Alter mitbringt und das liegt sicherlich nicht über 50 Jahre.
Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass zugleich Berufserfahrung gewünscht
wird. Das bedeutet zunächst nur, dass Berufsanfänger nicht gewünscht sind, aber
auch jemand etwa Ende zwanzig könnte schon hinreichende Erfahrung mitbringen.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung besteht damit eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor
einer Benachteiligung.“