Welche Ansprüche sind beim Mobbing denkbar?

 

Neben einem Anspruch auf Unterlassen gegen den mobbenden Mitarbeiter und z. B. einen Anspruch auf das Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung des Mobbings gegen den Arbeitnehmer sind auch Ansprüche auf Schadenersatz, Schmerzensgeld oder Geldentschädigung denkbar.

 

Hier einige Beispiele aus der Rechtsprechung:

 

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.08.2001, Az.: 6 Sa 415/09: 

25.000 DM Schmerzensgeld (ehemaliger Bankvorstand)

 

 ArbG Dresden, Urteil vom 07.07.2003, Az.: 5 Ca 5954/02:                            

25.000,00 € Geldentschädigung wg. Verletzung des Persönlichkeitsrechts

 

ArbG Eisenach, Urteil vom 30.08.2005, Az.: 3 Ca 1226/03:

7.500,00 € Schmerzensgeld und 10.000,00 € Geldentschädigung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie weiteren Schadenersatz für entgangene Gehaltsansprüche (Mitarbeiterin Buchhaltung/Kasse)

 

LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.10.2005, Az.: 6 Sa 2132/03: 

24.000,00 € Schmerzensgeld für Depressionen nach erlittener Beleidigung (Kfz-Meister/Werkstattleiter)

  

Hessisches LAG, Urteil vom 07.11.2005, Az.: 7 Sa 520/05:                            

10.530,71 € Schadenersatz wegen erlittenen Beleidigung (kaufmännischer Angestellter)

 

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2006, Az.: 4 Sa 68/05:

25.000,00 € Schmerzensgeld (Mitarbeiter in einem Unternehmen der Automobilindustrie, Leiter „Strategische Planung“ und Controlling)

 

Grundsätzliche Anmerkungen:

 

Die vorstehend beschriebenen Fälle wurden speziell für die jeweiligen Kläger entschieden, mobbing ist aber grundsätzlich in allen Bereichen des Arbeitslebens denkbar. Demnach können Ansprüche aufgrund des Mobbings (Unterlassen, Schadenersatzansprüche, Schmerzensgeldansprüche) grundsätzlich jedem Beschäftigten zustehen.

 

Bereits im Jahr 2007 hat das Bundesarbeitsgericht, Az.: 8 AZR 709/06, deutlich gemacht,dass der Persönlichkeitsschutz von Arbeitnehmern nicht erst durch systematisches Mobbing verletzt wird. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass die Persönlichkeit und die Gesundheit von Arbeitnehmern in rechtlicher Weise auch
dann zu schützen sei, wenn (noch) kein Mobbing im Sinne der rechtlichen Definition vorliege.
Demnach sind Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche auch dann denkbar, wenn es nur zu einer einmaligen Beleidigung gekommen ist.

 

Wenn Sie also auf der Arbeit gemobbt, beschimpft oder beleidigt werden, sollten Sie darüber nachdenken, etwaige Ansprüche geltend zu machen, insbesondere dann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist.