Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Leipzig - Lohnforderungen

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Woraus ergibt sich, in welcher Höhe ich Lohn oder Gehalt fordern kann?

 

Die Höhe des zu zahlenden Lohnes oder Gehaltes ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus einem zur Anwendung kommenden Tarifvertrag. Ist nichts vereinbart, wird die orts- oder branchenübliche Vergütung geschuldet. 

 

Was geschieht, wenn über die Höhe des Arbeitsentgeltes nichts vereinbart wurde?  

 

Nicht selten kommt es vor, dass die Höhe des Arbeitsentgeltes nicht vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung nicht mehr nachweisbar ist. Sofern zu erwarten ist, dass die ausgeführte Tätigkeit nur gegen eine Vergütung erbracht wird und sonstige Anhaltspunkte für die Höhe der Vergütung nicht vorhanden sind, richtet sich die Höhe des Entgeltes nach der für die erbrachte Tätigkeit (orts-)übliche Vergütung, § 612 II BGB. Jedenfalls aber ist der gesetzliche/tarifliche Mindestlohn zu zahlen.

 

Kann der Arbeitgeber den Lohn kürzen, wenn ich nicht die im Arbeitsvertrag vorgesehene Arbeitszeit arbeite? 

 

Hier sind zwei unterschiedliche Fälle zu betrachten. 

Wird zu der im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeit nicht gearbeitet und ist dies auf Umstände zurückzuführen, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat, macht er zum Beispiel einfach „blau“, verliert er für diese Zeit seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Hier gilt der Satz „Ohne Arbeit kein Geld“. 

Kann der Arbeitnehmer aber seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit nicht erbringen, weil der Arbeitgeber nicht genügend Arbeit anbieten kann, so steht dem Arbeitnehmer trotzdem der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung zu. Man spricht hier von „Annahmeverzug“.

 

Innerhalb welcher Fristen muss ich Ansprüche auf Arbeitsentgelt geltend machen? 

 

Es kommt darauf an! 

Sofern in Ihrem Arbeitsvertrag oder in einem zur Anwendung kommenden Tarifvertrag sog. Ausschluss oder Verfallfristen vereinbart wurden, so können entsprechende Ansprüche nur innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht oder nicht entsprechend der vorgeschriebenen Form, verfallen die noch offenen Ansprüche ersatzlos. 

Ausschlussfristen können sehr kurz sein. In Anbetracht der einschneidenden Wirkungen der Ausschlussfristen für die betreffenden Ansprüche ist dringend anzuraten, die noch offenen Ansprüche genau darauf zu prüfen, ob Verfalls- oder Ausschlussfristen eingehalten werden müssen. 

Auch wenn Ausschlussfristen eingehalten werden müssen, kann es sein, dass diese Fristen nicht wirksam vereinbart wurden. Dies würde dazu führen, dass keine Ausschlussfristen eingehalten werden müssen. 

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Wirksamkeit von vereinbarten Einschlussfristen bereits mehrfach auseinandersetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 Ausschlussfristen unangemessen kurz sein können, wenn Sie kürzer als drei Monate sind. 

Sofern vom Arbeitgeber der Einwand erhoben wird, die noch offenen Forderungen seien verjährt, lohnt es ich auf jeden Fall, die Wirksamkeit der Ausschlussfristen zu prüfen. 

Mehr über Ausschlussfristen erfahren Sie hier. 

Sind Ausschluss- oder Verfallfristen vereinbart, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Diese beträgt regelmäßig 3 Jahre und beginnt frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Einzelheiten sind in § 199 BGB geregelt.

 

Was kann getan werden, wenn die gegen den Arbeitgeber gerichteten Forderungen nicht bezahlt werden?

 

Natürlich können Sie die Forderungen zunächst anmahnen. Führt dies nicht zum Erfolg, können diese Forderungen gerichtlich geltend gemacht werden. Dies kann im Klageverfahren oder im Mahnbescheidsverfahren erfolgen. Beides erfolgt beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht. 

Weiter besteht seitens des Arbeitnehmers nach erfolgloser Mahnung unter Umständen die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen und Schadenersatz zu verlangen. 

 

Was können wir für Sie tun?

 

Gern machen wir für Sie offene Ansprüche gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei geltend. Mit unserer Erfahrung und unserem Wissen erzielen wir für Sie das optimale Ergebnis. Mehr zu den entstehenden Kosten erfahren Sie hier.