personenbedingte Kündigung

 

Was ist eine personenbedingte Kündigung?

 

Bei einer personenbedingten Kündigung liegen die Kündigungsgründe in der Person des zu kündigenden Arbeitnehmers. In der Praxis kommt hier vorallem die Kündigung eines Arbeitnehmers in Betracht, der die ihm übertragenen Arbeiten wegen Krankheit nicht mehr erfüllen kann.

 

Kann auch wegen des Verhaltens des Arbeitnehmers personenbedingt gekündigt werden?

 

Nein, legt der Arbeitnehmer ein Fehlverhalten "an den Tag", dann spricht man von einer verhaltensbedingten Kündigung. Es muss dann wegen dieses Fehlverhaltens verhaltensbedingt gekündigt werden.

 

Kann man gegen eine personenbedingte Kündigung immer etwas machen?

 

Im Regelfall setzt ein Vorgehen gegen eine personenbedingte Kündigung die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes voraus.

 

Wann kann der Arbeitgeber personenbedingt kündigen?

 

Es muss tatsächlich eine Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers vorliegen. Er liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann. Es muss eine sog. "negative Prognose" gegeben sein.

 

Dies ist nur dann der Fall, wenn alle der nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen. Fehlt es an einer der folgenden Voraussetzungen, dann ist die Kündigung unwirksam.

 

Die Voraussetzungen sind: 

  1. Es muss zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers kommen.
  2. Es darf keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen des Arbeitgebers geben. Gibt es aber beim Arbeitgeber die Möglichkeit, dass der betroffene Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz beschäftigt wird, auf dem sich die mangelnde Eignung des Arbeitnehmers nicht oder hinnehmbar bemerkbar machen würde, so scheidet eine personenbedingte Kündigung aus.
  3. Es muss eine sog. Interessenabwägung erfolgen. In diese sind alle Umstände des Einzelfalles einzustellen. Seitens des Arbeitnehmes muss berücksichtigt werden, welche Dauer das bisherige Arbeitsverhältnis hatte und sein bisheriger Verlauf. Weiter ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang und in welcher Art die individuellen Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind. Auf Seiten des Arbeitgebers ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, in welchem Umfang seine wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen beeinträchtigt sind und ob dies, z. B. aufgrund der wirtschaftlichen Stellung des Arbeitgebers, noch hinnehmbar ist. Erst wenn nach Druchführung dieser Interesseabwägung festgestellt werden muss, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann, besitzt die betriebsbededingte Kündigung tatsächlich eine Rechtsgrundlage.

 

Ist für eine wirksame personebedingte Kündigung eine Abmahnung erforderlich?

 

Nein. Eine Abmahnung soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, ein arbeitsvertragswidriges Verhalten zu ändern. Dies setzt aber voraus, dass es dem Arbeitnehmer möglich ist, auf sein arbeitsvertragswidriges Verhalten Einfluss zu nehmen.

 

Die personenbedingte Kündigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine individuellen Fähigkeiten verliert oder diese eingeschränkt werden. In eine solche Situation kommt der Arbeitnehmer in der Regel in Folge einer Krankheit, also ohne Verschulden und ohne darauf Einfluss nehmen zu können. Die Situation hat nichts mit dem Verhalten des Arbeitnehmers zutun. Deshalb macht eine Abmahnung keinen Sinn und ist auch nicht erforderlich; der Arbeitnehmer kann nicht dergestallt abgemahnt werden, wieder gesund zu sein. 

 

Ist es richtig, dass während der Krankheit nicht gekündigt werden kann?

 

Dieses "Ammenmärchen" hören wir sehr oft, es ist allerdings tatsächlich ein Märchen. Natürlich kann während der Krankheit gekündigt werden. Sowohl betriebsbedingt, verhaltensbedingt als auch personenbedingt. Wichtig ist nur, dass je nach Kündigung auch die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Für nähere Informationen zu den jeweiligen Kündigungen folgen Sie den vorstehenden Links.

 

Was können wir für Sie tun?

 

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine personenbedingte Kündigung erhalten haben, können wir prüfen, ob diese rechtswirksam ist. Sollte dies nicht der Fall sein, beraten und vertreten wir Sie gern im Kündigungsschutzverfahren.