Kündigungsschutzklage

Was ist eine Kündigungsschutzklage? 
  

Die Kündigungsschutzklage ist eine sog. Prozesshandlung, mit der Sie die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend machen. Mit dieser wird dem Grunde nach die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz einer ausgesprochenen Kündigung begehrt. Sie ist eine sog. Feststellungsklage, die sich sowohl gegen eine ordentliche fristgerechte Kündigung als auch gegen eine außerordentliche fristlose Kündigung richten kann. 
  

Ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nur durch einen Rechtsanwalt möglich?

 

Nein, hierfür gibt es keinen Anwaltszwang. Klage kann auch vom Arbeitnehmer selbst erhoben oder zu Protokollder Geschäftsstelle erklärt werden. Der Erfolg einer Kündigungsschutzklage hängt jedoch oft von einem sehr spezifischen Fachwissen hinsichtlich desdarzulegenden und zu beweisenden Sachverhaltes ab. Aus diesem Grunde ist vor allem auf diesem Gebiet des Arbeitsrechts die Beauftragung eines Rechtsanwaltes dringend zu empfehlen.

  

Welche Fristen sind einzuhalten?

 

Wenn Sie sich gegen eine Kündigung zur Wehr setzen wollen, so sollten Sie dies jedenfalls innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung tun.

 

Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie eine ordentliche Kündigung erhalten haben und auf Sie das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Dies gilt aber auch, wenn Sie eine
außerordentliche (fristlose) Kündigung erhalten haben und das Kündigungsschutzgesetz für sie eigentlich nicht anwendbar wäre. Z. B. weil Ihr
Arbeitsverhältnis noch nicht mehr als 6 Monate besteht oder in Ihrem Unternehmen
nicht die für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes erforderliche
Mitarbeiterzahl arbeitet.

 

Geht`s noch etwas genauer – wann ist das Kündigungsgesetz anwendbar? 

 

Erforderlich ist zunächst, dass das Arbeitsverhältnis in demselben Betriebe oder Unternehmen länger als 6 Monate bestanden hat.

 

Im Rahmen des Kündigungsschutzrechts ist es zum 1. Januar 2004 zur einer Gesetzesänderung gekommen, aufgrund derer  zwischen Arbeitsverhältnissen unterschieden wird, die zu diesem Stichtag bereits bestanden und solche, die nach dem 01.01.2010 eingegangen wurden.

 

Dabei gilt:

 

Für Mitarbeiter, die bereits vor dem 1. Januar 2004 beim Arbeitgeber beschäftigt waren, ist das KSchG unter folgenden Voraussetzungen anwendbar:

 

  • Das Arbeitsverhältnis besteht im selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate (§ 1 KSchG)
  • Der Betrieb oder das Unternehmen beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer, wobei Auszubildende nicht mitzählen (§§ 1, 23 KSchG). Bei diesen Arbeitnehmern muss es sich um die Arbeitnehmer handeln, die auch zum 1. Januar bei diesem Arbeitgeber beschäftigt waren. 

 

Für alle Arbeitnehmer, die nach dem 1. Januar 2004 eingestellt wurden, besteht Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nur, wenn das Unternehmen regelmäßig mehr als zehn (statt früher fünf) Arbeitnehmer beschäftigt.

 

Beispiele:

 

  • Gibt es fünf "alte" und fünf "neue" Mitarbeiter, besteht für keinen Kündigungsschutz
  • Sind sechs "alte" und vier "neue" Mitarbeiter beschäftigte, haben nur die „alten“ Beschäftigten Kündigungsschutz. Für die neuen Mitarbeiter besteht noch kein Kündigungsschutz, da der Schwellenwert von insgesamt mehr als 10 Beschäftige noch nicht erreicht ist.

 

Die Anzahl der Arbeitnehmer ermittelt sich wie folgt:

 

Arbeitnehmer werden voll gezählt, wenn sie regelmäßig mehr als 30 Wochenstunden arbeiten.
Arbeitnehmer, die bis einschließlich 20 Stunden arbeiten werden mit 0,50, Arbeitnehmer bis einschließlich 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt. Auszubildende werden nicht berücksichtigt, der zu kündigende Arbeitnehmer wird berücksichtigt.

 

Macht es immer Sinn, eine Klage einzureichen, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist?

 

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Allgemein kann dazu allerdings folgendes gesagt werden:

 

Ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar und Sie erhalten eine ordentliche fristgerechte Kündigung, so wird eine Klage dagegen in aller Regel keine Erfolgsaussichten haben, denn der Arbeitgeber kann diesen Fällen das Arbeitsverhältnis ohne größere „Hürden“ kündigen.

 

Ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar und Sie erhalten eine fristlose Kündigung, die unwirksam sein könnte, dann sollten Sie sich innerhalb von 3 Wochen nach Zugang dieser Kündigung mit einer entsprechenden Klage zur Wehr setzen. Anderenfalls riskieren Sie eine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld nach § 144 SGB III für die Dauer von höchstens 12 Wochen. Sollte die fristlose Kündigung vom Arbeitsgericht in eine fristgerechte umgewandelt werden, haben sie diese in der Regel nicht zu befürchten.

 

Ist das Kündigungsschutzgesetz für Sie anwendbar und sie erhalten eine ordentliche fristgerechte Kündigung, sollten Sie auch ernstlich über das Erheben einer Kündigungsschutzklage nachdenken. Damit haben Sie unter Umständen die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu erhalten oder eine Abfindung  „zu erstreiten“.

 

Entsprechendes gilt bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetztes und einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.

 

Welche Kosten entstehen bei einer Kündigungsschutzklage für den Rechtsanwalt und wer übernimmt sie? 

 

Lesen Sie hierzu unter: