Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Leipzig - Kosten

Kostentransparenz

 

In aller Regel möchte man vor der Inanspruchnahme einer Leistung wissen, was sie kostet; klar und verständlich, ohne das berühmte wenn und aber. Aus diesem Grund bieten wir für unsere Erstberatung absolute Kostensicherheit und klar verständliche Preise. Sollten unsere Leistungen über eine Beratung hinausgehen, können wir die zuerwartenden Kosten vorab kalkulieren.

 

Es gibt zwei Möglichkeiten:

 

1. E-Mail-Erstberatung (kostenlos)

 

Sie können mir Ihr Anliegen per E-Mail schildern und auch Fragen formulieren. Ich werde dann die für eine rechtliche Einschätzung erforderlichen Information (Verträge, Schriftstücke, E-Maills etc.) anfordern und eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage geben. Eine Antwort erfolgt in der Regel am folgenden Arbeitstag (Mo.-Fr.) ebenfalls per E-Mail. Während meines Urlaubs kann sich die Beantwortung verzögern. 

 

Bei komplexen Sachverhalten, unklaren Tatsachen und schwierigen Rechtsfragen kann es sein, dass eine kostenfreie Erstberatung per E-Mail nicht möglich ist. Sie erhalten dann eine entsprechende Mitteilung.

 

2. persönliche Erstberatung

 

Die persönliche Erstberatung in unseren Kanzleiräumen bis zu 20 Minuten sind kostenfrei. In dieser Zeit prüfen oder erstellen wir allerdings keine Verträge. Danach berechnen wir Gebühren und Auslagen nach den gesetzlichen Regelungen des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG).

 

Sofern im Rahmen des ersten Beratungsgespräches Leistungen erbracht werden, die über das Beraten hinausgehen, wie zum Beispiel das Erarbeiten von Anschreiben, das Erstellen von Verträgen oder die Mitwirkung am Abschluss eines Vertrages, werden die gesetzlichen Gebühren in Rechnung gestellt.

 

Wie werden die für eine Vertretung entstehenden Anwaltskosten ermittelt?



Die Gebühren für den Rechtsanwalt richten sich im Arbeitsrecht nach den
gesetzlichen Reglungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzs (RVG) oder nach einer
zu treffenden Honorarvereinbarung. Sofern sich die Gebühren und Auslagen nach dem RVG richten, ist im Regelfall der Streitwert/Gegenstandswert maßgeblich. Dieser richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Mandanten.

 

Ist z. B. eine Lohnforderung streitig, ist für den Streitwert in der Regel die
Bruttolohnforderung maßgeblich. Wenn also Lohn in Höhe von 1.500,00 brutto
aussteht, ist dies der maßgebliche Streitwert.

 

Bei Streitigkeiten über den Bestand des Arbeitsverhältnisses errechnet sich der
Streitwert im Regelfall nach dem 3-fachen des monatlichen Bruttoverdienstes.
Wenn Sie also 2.500,00 € im Monat verdienen es ist nach einer Kündigung eine
Kündigungsschutzklage erforderlich, dann beträgt der Streitwert 7.500,00 €.

 

Der Streitwert ist nicht gleichbedeutend mit den anfallenden Gebühren. Aus Sicht
des Anwalts wäre dies natürlich schön. Wenn es um eine Lohnforderung in Höhe
von 1.500,00 € brutto geht, beträgt die Gebühr nicht 1.500,00 € brutto, sondern
1.500,00 sind nur die Grundlage für die Gebührenberechnung.

 

Wie die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts im Einzelnen berechnet werden, ergibt sich aus dem RVG, wobei die dort enthaltenen Regelungen überaus umfangreich und  kompliziert sind. Hier finden Sie ein Beispiel für die Kündigungsschutzklage.

 

Sollten Sie eine arbeitsrechtliche Beratung oder Vertretung wünschen, können wir Sie
vorab gern über die anfallenden Gebühren und Auslagen ausführlich informieren.

Hierfür steht Ihnen unter der Telefonnummer
0341/3918255
Herr RA Sommer gern zur Verfügung oder senden Sie
uns eine mail an info@arbeitsrecht-leipzig.de.



Für die Gerichtskosten in ebenfalls der Streitwert maßgeblich. Entscheidend ist aber
auch, welche Stadien des Verfahrens ein Rechtsstreit durchläuft. Es ist dabei
vor allem von Bedeutung, ob das Gericht ein Urteil „fällen“ muss oder ob sich
die Parteien im Rahmen eines Vergleiches einigen können. Kommt es in der ersten
Instanz zu einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht, fallen keine Kosten an.

 

Wer kommt für die Kosten auf?



Grundsätzlich muss der Auftraggeber des Rechtsanwaltes, egal ob Arbeitnehmer oder
Arbeitgeber, zunächst einmal seinen Rechtsanwalt selbst bezahlen. Es empfiehlt
sich daher auf jeden Fall eine Abwägung, ob sich der Streit „lohnt“. Auch hierfür steht Ihnen Herr RA Sommer gern für die Beantwortung Ihrer Fragen zur
Verfügung. Besteht eine Rechtsschutzversicherung oder ein Anspruch
auf Prozesskostenhilfe werden die Kosten von der Versicherung oder der Staatskasse getragen.

 

Muss der Gegner die Kosten erstatten, wenn er den Arbeitsrechtsstreit verliert?



Die meisten kennen wohl die Regel: „Wer verliert zahlt.“ Hiervon macht das arbeitsgerichtliche Verfahren eine entscheidende Ausnahme.

 

Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz besteht auch dann, wenn der Prozess gewonnen wird, kein Anspruch auf Erstattung der eigenen
Anwaltskosten
(§ 12a Abs.1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz).



Warum ist das so?



In arbeitsgerichtlichen Prozessen stehen Arbeitnehmer meist auf der Klägerseite
und sollen nicht dem Risiko unterliegen, im Falle des Verlustes des Prozesses
die Kosten für die anwaltliche Vertretung des Arbeitgebers zahlen zu müssen.

 

Diese arbeitnehmerschützende Regelung hat aber auch einen Nachteil: Wer als Arbeitnehmer in der ersten Instanz einen Prozess gegen seinen Arbeitgeber gewinnt, muss trotzdem seinen eigenen Anwaltskosten zahlen. Wird so zum Beispiel eine Lohnforderung in Höhe von 3.000,00 € eingeklagt und wird der Prozess gewonnen, entstehen in der 1. Instanz Anwaltskosten in Höhe von 586,08 €. Auf diesen bleibt der Kläger dann „sitzen“, sofern keine Rechtsschutzversicherung oder ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht.

 

Ist eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll?



Da es im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der ersten Instanz auch dann keinen Anspruch auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten gibt, wenn der Prozess gewonnen wird, macht der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung besonders im Arbeitsrecht Sinn. Es ist aber zu beachten, dass die Vertragsbedingungen der Rechtsschutzversicherungen in der Regel Wartezeiten vorsehen, in denen der Vertrag zwar bereits läuft, die Versicherung aber keine Leistungen erbringen muss. Es funktioniert daher in der Regel nicht, eine Rechtsschutzversicherung erst dann abzuschließen, wenn bereits das arbeitsrechtliche Problem aufgetreten ist.

Stellen Sie bei Vertragsabschluss auf jeden Fall sicher, dass auch der arbeitsrechtliche Bereich mit versichert ist; eine Verkehrsrechtsschutzversicherung nützt Ihnen nichts.