befristeter Arbeitsvertrag

 

 

Befristete Arbeitsverhältnisse enden mit Ablauf einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Frist.

 

Welche formellen Erfordernisse sind bei der Befristung
eines Arbeitsvertrages einzuhalten?

 

Eine Befristung des Arbeitsvertrages ist grundsätzlich nur schriftlich möglich. Ein mündlicher Arbeitsvertrag kann stets nur unbefristet sein.

 

Welche Arten der Befristung gibt es?

 

Unterschieden wird zwischen Zweckbefristungen und Zeitbefristungen.

 

Bei der Zeitbefristung endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des kalendermäßig bestimmten Datums.

 

Bei der Zweckbefristung endet das Arbeitsverhältnis mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder mit Erreichen eines bestimmten Zwecks.

 

Wann ein solcher Arbeitsvertrag endet, ist in § 15 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt.

 

Kann ein befristeter Arbeitsvertrag vor Ablauf der
Befristung gekündigt werden?

 

Ein befristeter Arbeitsvertrag kann ordentlich nur gekündigt werden, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich so vereinbart wurde oder sich eine solche Kündigungsmöglichkeit aus einem anzuwendenden Tarifvertrag ergibt.

 

Ein befristeter Arbeitsvertrag kann aber außerordentlich bei entsprechenden arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen gekündigt werden. Dies kann z. b. der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bestiehlt.

 

Natürlich kann auch der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen, z. B. wenn er trotz Mahnung keinen Lohn erhält.

 

Wann ist eine Befristung des Arbeitsvertrages
zulässig?

 

Hier ist zwischen einer sachgrundlosen Befristung oder einer Sachgrundbefristung zu unterscheiden.

 

Ein Arbeitsvertrag kann nach § 14 Abs. 1 TzBfG befristete werden, wenn ein Sachgrund vorliegt. Ein solcher ist insbesondere, also nicht abschließend, gegeben, wenn

 

  • der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
  • die Befristung im Anschluß an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
  • der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
  • die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
  • die Befristung zur Erprobung erfolgt,
  • in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
  • der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

 

Kann auch ohne Sachgrund befristet werden?

 

Ohne Sachgrund ist eine Befristung zulässig:

 

  • bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren,
  • bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch eine
  • höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnisses möglich
  • Eine Befristung ist dann nicht zulässig, wenn mit
    demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein befristetes oder
    unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat

Im Gesetz ist die Befristung in § 14 Abs. 2 TzBfG geregelt.

 

Was ist eine Kettenbefristung, was können Sie dagegen
tun?

 

Bei sogenannten Kettenarbeitsverträgen reihen sich befristete Arbeitsverträge wie eine „Kette“ aneinander. Für derartige Befristungen benötigt der Arbeitgeber einen Sachgrund, wobei es dabei nur darauf ankommt, ob für die letzte Befristung ein solcher vorliegt. Sollte also die rechtliche Wirksamkeit einer „Kettenbefristung“ in Frage gezogen werden, ist es rechtlich unerheblich, ob eine der vorangegangenen Befristungen unwirksam gewesen ist.

 

Je länger eine derartige „Kettenbefristung“ dauert, umso genauer sollte geprüft werden, ob tatsächlich ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt. Denn: Erfolgt eine Befristung über einen längeren Zeitraum, vielleicht über 10 oder mehr Jahre, lässt sich beispielsweise ein vorübergehender Arbeitsbedarf unter Umständen nur noch schwer begründen. Es ist daher durchaus wahrscheinlich, dass ein Arbeitsgericht feststellt, dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag besteht.

 

Ohne Sachgrund ist eine Kettenbefristung nur bis maximal zwei Jahren zulässig, § 14 Abs.2 TzBfG.

 

Welche Rechtsfolgen hat eine unzulässige Befristung?

 

Ist zwar eine Befristung vereinbart worden, ist diese aber nach den Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetz unzulässig, so „gilt“ der (unzulässig) befristete Arbeitsvertag nach § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

 

Mit Ausnahme der Fälle des § 15 Abs. 3 TzBfG kann der Vertrag frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden. Ist die Befristung nur wegen des Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis unwirksam, kann der Vertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden. Zu prüfen ist aber in diesem Falle, ob eine ordentliche Kündigung tatsächlich wirksam ist. Es stellt sich daher dann die Frage, ob ein ausreichender Kündigungsgrund vorliegt.

 

Was geschieht, wenn das Arbeitsverhältnis
„stillschweigend“ nach Ablauf der Befristung fortgesetzt wird?

 

Häufig kommt es vor, dass nach Fristablauf das Arbeitsverhältnis stillschweigend fortgesetzt wird. Die geschieht zum Beispiel dadurch, dass der Arbeitnehmer weiter zur Arbeit geht und der Arbeitnehmer weiter die vereinbarte Vergütung bezahlt.

 

In einer solchen Fallkonstellation verlängert sich das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, denn § 15 Abs. 5 TzBfG lautet:

 

Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

 

Was ist zu tun, wenn eine Befristung
unwirksam ist oder sein könnte?

 

Sofern Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber nicht einigen können, ist zu prüfen, ob beim Arbeitsgericht Klage mit dem Antrag einzureichen ist, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung beendet ist.

 

Welche Fristen gelten hierfür?

 

Sogenannte Entfristungsklagen müssen
spätestens drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten
Arbeitsvertrages beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Dies ist in § 17 Abs. 1 TzBfG geregelt.