Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Leipzig - Annahmeverzug

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Was ist der Grundsatz?

 

Ohne Arbeit kein Geld

 

Grundsätzlich gilt: Ohnen Arbeit keinen Lohn! Wer also nicht arbeitet, bekommt auch keine Zahlungen vom Arbeitgeber. Hiervon gibt es allerdings einige Ausnahmen.

 

Welche Ausnahmen gibt es?



Zunächst sind hier die vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen zu nennen. Es gibt z. B. für die Dauer von 6 Wochen den Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall  oder auch den Entgeltfortzahlungsanspruch während des gesetzlichen Urlaubs. Weiter besteht ein Anspruch auf Arbeitsentgelt, wenn sich der Arbeitgeber in Annahmeverzug befindet.

 

Was bedeutet aber Annahmeverzug?   



Aufgrund des Arbeitsvertrages ist der Arbeitnehmer grundsatzlich verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Nach Erbringung seiner Arbeitsleistung erhält der Arbeitgeber dann sein Arbeitsentgelt.

 

Nun kann es aber sein, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keine Arbeit hat oder ihm zu erkennen gibt, dass er ihn nicht (weiter) beschäftigen will. Letzteres kann z. B. dann der Fall sein, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird und der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr auf Arbeit erscheint und natürlich auch nicht  mehr erscheinen muss.

 

Wenn der Arbeitnehmer sich in einer solchen Situation gegen die Kündigung mit der Kündigungsschutzklage gewandt hat, besteht die Möglichkeit, dass das zuständige Arbeitgericht feststellt, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Obwohl der Arbeitnehmer dann seit Ende der Kündigungsfrist bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts (kann mehrere Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist liegen) nicht gearbeitet hat, muss der Arbeitgeber das in diesem Zeitraum aufgelaufene Arbeitsentgelt nachzahlen. Der Nachzahlungsanspruch des Arbeitnehmers vermindert sich natürlich um Beträge, die von Dritten, z. B der Agentur für Arbeit, geleistet wurden.

 

Muss der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft tatsächlich oder zumindest wörtlich anbieten?



Für den Fall der Kündigung - unabhängig ob fristgerecht oder firstlos - ist in aller Regel ein nochmaliges Angebot des Arbeitnehmers nicht erforderlich. Es wäre nur eine Förmelei, da die Antwort des Arbeitgebers ja vorherseh bar ist.

 

Etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung in Folge von Krankheit arbeitsunfähig ist oder seine Leistungsunwilligkeit erklärt hat. In diesen Fällen empfiehlt es sich auf jeden Fall, seine Leistungsfähigkeit und seine Leistungsbereitsschaft im Rahmen des Zumutbaren durch ein tatsächliches Angebot zu dokumentieren, vgl. BAG vom 20.02.2012, 5 AZR 249/11.

 

Was gilt aber, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keine Arbeit hat?



Der Arbeitgeber konkretisiert durch die Wahrnehmung seines Leistungsbestimmungsrechts (Direktionsrechts) die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers im Zuge der Arbeitssteuerung und schafft so die Grundlage für den Leistungserfüllungsvorgang. Dazu muss er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne dass es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 5 Sa 664/11.

 

Wenn der Arbeitgeber also dem Arbeitnehmer keine Arbeit zuweist, muss die Arbeitskraft nicht nocheinmal angeboten werden. So zumindest die Rechtsprechung. Aus Beweisgründen empfehlen wir jedoch unserer Mandantschaft, ihre Arbeitskraft noch einmal nachweisbar anzubieten, z.B. durch Email, Fax oder auch Brief mit Empfangsnachweis (Empfangsbestätigung, Einwurf/Einschreiben). Es ist nämlich immer zu befürchten, dass der Arbeitgeber "den Spieß umdreht" und behauptet, der Arbeitnehmer sei unentschuldigt nicht auf Arbeit erschienen.

 

Was können wir für Sie tun?

 

Wir beraten unsere Mandanten ob Ansprüche aus dem Annahmeverzug bestehen, welche Rechtshandlungen notwendig sind, damit sie begründet werden und machen die Ansprüche geltend.