Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Leipzig - Abfindung

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Gibt es einen Anspruch auf Abfindung?

 

Einen Anspruch auf Abfindung gibt es nur in relativ seltenen Fällen. Denkbar wäre z. B. ein Anspruch auf Abfindung aufgrund eines Sozialplanes oder eines Tarifvertrages. In der Regel gibt es aber keinen Anspruch auf Abfindung.

 

Warum werden dann trotzdem Abfindungen gezahlt?

 

Diesen Umstand könnte man auch als Risikomanagement bezeichnen. Oft ist es so, dass der Arbeitgeber kündigt. Dem Arbeitnehmer steht es dann offen, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Diese Möglichkeit kennt auch der Arbeitgeber und kennt auch das Sprichwort "Vor Gericht und auf hoher See sind alle in Gottes Hand". Dies heißt im Arbeitsrecht nichts anders, als dass es in einem Kündigungschutzverfahren für den Arbeitgeber immer auch das Risiko besteht, dass die von ihm ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Um dieses Risiko auszuschließen und um sicher zu sein, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet, macht es für den Arbeitgeber oft Sinn, eine Abfindung anzubieten. Ansonsten besteht die Möglichkeit, dass das für die Kündigungsschutzklage zuständige Arbeitsgericht und dann in der Berufung das Landesarbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklärt und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Dies kann für den Arbeitgeber im Ergebnis viel teurer sein, als eine Abfindung zu zahlen.

 

Wie hoch kann die Abfindung sein?

 

Hierzu gibt keine absolut gültige Formel. Als grobe Faustformel gilt:

 

1/2 x letzter Bruttoverdienst x Jahre der Betriebszugehörigkeit

 

Wenn der Rechtsanwalt über die Höhe der Abfindung nachdenkt, wird er versuchen zu klären, wie "sicher" die ausgesprochene Kündigung ist. Handelt es sich um eine Kündigung, gegen deren Wirksamkeit es viele Argumente gibt, sollte die vorstehende Formel nach ob "korrigiert" werden, zum Beispiel in die Formel:

 

1 x letzter Bruttoverdienst x Jahre der Betriebszugehörigkeit

 

Erscheint aber die Kündigung relativ sicher, gibt es also wenige Argumente gegen die Kündigung, sollte über eine Verminderung des sich aus der ersten Formel ergebenden Wertes nachgedacht werden.

 

Besteht beim Erhalt einer Abfindung die Gefahr, dass das Arbeitsamt eine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld verhängt oder ein Ruhen des Arbeitslosengeld anordnet?



Ja, diese Gefahr besteht. Eine Sperrfrist oder ein Ruhen des Arbeitslosengeldes droht z. B. wenn in einem vom Arbeitnehmer veranlassten Aufhebungsvertrag eine Abfindung vereinbart oder beim Beendigungszeitpunkt die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. 

 

Durch eine entsprechende Gestaltung des Auflösungsvertrages kann diese nachteiligen Folgen jedoch vermieden werden.

 

Kommt es vor dem Arbeitsgericht, z. B. im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens, zu einer Abfindungszahlung, ist eine Sperrfrist in der Regel nicht zu befürchten. Allerdings ist auch dabei auf die Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen zu achten, weil es ansonsten für die Dauer der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldes kommen kann. Gern erläutern wir Ihnen hierzu näheres im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs.

 

Ist die Abfindung zu versteuern?



Sofern Ihre Einkünfte mit der Abfindung - was in der Regel der Fall sein wird - Ihren persönlichen Steuerfreibetrag übersteigt, ist sie als Einkommen nach den allgemeinen Regeln zu versteuern. Auf die Abfindung sind allerdings keine Beiträge zu den Sozialversicherungen zu leisten. Dies wird seitens der Arbeitgeber oft falsch gemacht.

 

Es ist auch immer zu prüfen, ob die Abfindung nicht nach der sog. Fünftelregelung versteuert werden kann und ob diese Versteuerung günstiger ist.